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| 2.) Düsseldorfer Tabelle: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/index.htm | ||||||||||
| 3.) Durchgriffshaftung bei der
englischen Limited (Ltd.) Links zur GmbH, Mini-GmbH bzw. 1 € GmbH |
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| 4.)"Heizen mit Holz und Recht" "Blauer Umweltengel oder Dreckschleuder ?" | ||||||||||
| 5.) Kopierkosten (Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung) | ||||||||||
| 6.) Die ARGE (Arbeitsgemeinschaft) in der Bauwirtschaft | ||||||||||
| 7.)
Haftung
nach § 110 SGB VII ( Regress der Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit) |
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| 8.) Wirtschaftskrise und Anlegerschutz | ||||||||||
| 9.) Baufinanzierung/Darlehen/Darlehensvertrag: | ||||||||||
B.) Weitere interessante Themen und wertvolle
Tipps auf unserer Seite "Lexikon" Meine
selbständige Einzelkanzlei befindet sich ab 25.03.2009 in Bürogemeinschaft mit der
ebenfalls für sich selbständigen Einzelkanzlei von Rechtsanwältin Nicole Sikora. Da es
sich nur um eine Bürogemeinschaft handelt, und keine Sozietät und auch keine
Partnerschaftsgesellschaft vorliegt, kommen Mandate nur mit der jeweiligen
Einzelkanzlei zustande.
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1.) Wie Unternehmer u.U. viel Geld sparen können durch richtige Einordnung bei den Berufsgenossenschaften
Haben
Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, ob Sie zu hohe Beiträge zur
Berufsgenossenschaft zahlen, weil die Beiträge entweder von der falschen für sie
eigentlichen nicht zuständigen Berufsgenossenschaft erhoben werden oder die
Berufsgenossenschaft sie ganz oder teilweise der falschen Gefahrklasse zuordnet oder der
Gefahrtarif rechtswidrig ist ? Insbesondere folgende Fehlerquellen kommen bei
Beitragsbescheiden in Betracht: Die Höhe der Beiträge zur
Berufsgenossenschaft/Gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich erstens nach der
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gewerbe, zweitens nach der Zuordnung dieses Gewerbes zu
einer bestimmten Berufsgenossenschaft, drittens nach der Einordnung in einen bestimmten
Gewerbszweig und viertens nach der für den Gewerbszweig gemäß (gültigem) Gefahrtarif
von der Berufsgenossenschaft festgesetzten Gefahrklasse. Die Berufsgenossenschaften
erstellen anhand der Unfallhäufigkeit in einzelnen Gewerbszweigen nach
Gefährdungsrisiken einen Gefahrtarif und ordnen ihre Mitgliedsunternehmen einzelnen
Gefahrklassen zu. Die Gefahrklasse wird für jede Tarifstelle aus dem Verhältnis
der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten der Versicherten errechnet. Die
Gefahrklassen des Gefahrtarifs sollen also die tatsächlichen, rechnerisch
ermittelten Belastungsverhältnisse der Versicherten ausdrücken. |
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3.)
Durchgriffshaftung bei der
englischen Limited (Ltd.) (Autor: Rechtsanwalt Klaus-Bernd Sikora, Beethovenstr. 28, 66606 St. Wendel, Tel.: 06851/6561. Wenn Sie diesen oder einen anderen meiner Artikel kostenfrei nutzen wollen oder an einem Themenvortrag interessiert sind, dann setzen Sie sich bitte mit mir über mein Kontaktformular unter www.ra-sikora.de in Verbindung) : Der BGH (Bundesgerichtshof) hat bisher zwar in seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az.: II ZR 5/03) die persönliche Haftung der Handelnden einer in England gegründeten Ltd. analog § 11 Abs. 2 GmbHG für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten verneint, weil eine solche Haftung der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG widerspreche. Nach einem Bericht der FTD (Financial Times Deutschland) habe jetzt das Landgericht Kiel am 20.04.2006 (Az.: 10 S 44/05) entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eine persönliche Haftung des Handelnden einer ausschließlich in Deutschland tätigen Ltd. nicht ausschließe. Dazu ist aber anzumerken, dass bereits der BGH in seinem Urteil vom 14. März 2005 am Ende seines Urteils darauf hingewiesen hat, dass generell bei einer Ltd. auch vor den deutschen Gerichten Haftungstatbestände der Handelnden nach materiellem englischem Recht (Anmerkung von RA. Sikora www.ra-sikora.de : z.B. nach den englischen Rechtsinstituten des "wrongful trading" und "fraudulent trading"; Übersetzung siehe unten) oder nach deutschem Deliktsrecht (§§823 ff. BGB) in Betracht kommen können. Eine persönliche Haftung der Handelnden oder der Gesellschafter einer Ltd. ist also z.B. möglich bei Insolvenzverschleppung (z.B. bei schon anfänglicher Unterkapitalisierung in Anbetracht der getätigten Geschäfte), Betrug (z.B. Eingehungsbetrug) oder nach Rechtsscheingrundsätzen (z.B. Auftreten als unbeschränkt/persönlich Haftender), etc. Gläubiger sind also in Deutschland nicht
schutzlos vor einer Limited. Entscheidungen wie die des LG Kiel sorgen dafür, dass die
Attraktivität der Ltd. für wrongful (falsche) bzw. fraudulent (betrügerische) trading
(Geschäfte) reduziert wird. |
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| 4.) "Heizen mit Holz und Recht" Bitte unbedingt beachten: Ab dem 22.03.2010 gilt die neue Kleinfeuerungsanlagenverordnung für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen. Die Regelungen im Einzelnen: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php Großzügige Übergangsfristen für Altanlagen:
Gerichts-Urteile zum Thema Holzheizen:
Minden (Az.: 1 K 3352/00): Gemeinden oder Städte dürften das Heizen mit naturbelassenem trockenem Holz nicht verbieten. Sehe ein Bebauungsplan ein solches Verbot vor, könnten sich die Bürger gegen ein solches Verbot erfolgreich wehren. Koblenz (Az.: 5 W 810/98): Die Lagerung von Brennholz sei zwar auch im reinen Wohngebiet erlaubt, wenn das Holz dem Beheizen des Wohngebäudes diene. Sogar im grundsätzlich freizuhaltenden Grenzstreifen von 3 Metern (sog. Bauwich) dürfe sich ein Holzstapel bis zu 3 Meter Länge und 2 Meter Höhe befinden. Wirke der Holzstapel aber wie ein Gebäude, könne der Nachbar Entfernung des Brennholzes im Bauwich verlangen. (Az.: 6 U 232/02): Der Kauf einer Heizungs- und Solaranlage auf einer Messe stelle kein Haustürgeschäfts dar, sodass der Kunde den Kauf grundsätzlich nicht widerrufen könne. (Az.: 2 L 30/00): Ein Anschluß- und Benutzungszwang an
umweltfreundliche Fernwärme (Kraft-Wärme-Kopplung) könne
auch aus Gründen der globalen Umweltvorsorge zulässig sein.
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| 5.) Kopierkosten (Betriebskostenabrechnung,
Nebenkostenabrechnung): Der BGH hat jetzt (siehe NJW 2006, 1419, 1421) die Streitfrage entschieden, ob der Mieter einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Vermieter gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Belege zur Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellt. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Mithin kann der Mieter also die Zahlung der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument verweigern, dass ihm zunächst die Kopien vorzulegen seien. Eine Ausnahme soll laut BGH jedoch dann zu machen sein, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme der Unterlagen in den Räumen des Vermieters nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Zu beachten ist ferner, dass der Mieter preisgebundenen Wohnraumes nach § 29 II 1 NMVO an Stelle der Einsicht in die Originalbelege vom Vermieter Vorlage von Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann. (Autor: Rechtsanwalt Klaus-Bernd Sikora, Beethovenstr. 28, 66606 St. Wendel, Tel.: 06851/6561; E-Mail: info@ra-sikora.de ; Web: www.ra-sikora.de Nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf. Gerne nehmen wir uns für Sie die erforderliche Zeit für eine ausführliche Rechtsberatung.) |
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6.) Die ARGE (Arbeitsgemeinschaft) in der Bauwirtschaft (Autor: Rechtsanwalt Klaus-Bernd Sikora, Beethovenstr. 28, 66606 St. Wendel, Tel.: 06851/6561. Wenn Sie diesen oder einen anderen meiner Artikel kostenfrei nutzen wollen oder an einem Themenvortrag interessiert sind, dann setzen Sie sich bitte mit mir über mein Kontaktformular unter www.ra-sikora.de in Verbindung) : Vorwort: Die nachfolgende Darstellung des Rechts der ARGE beruht auf einem erfreulich lebhaften Diskussionsvortrag, den der Autor vor kurzem mit Geschäftsführern und Führungskräften (keine Juristen) der Bauwirtschaft hatte. Es handelt sich um keine Rechtsberatung. Jegliche Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit wird vom Autor abgelehnt. Um das Problembewusstsein zu schärfen, wurde folgender frei erfundener Ausgangsfall zur Diskussion gestellt, der einige praktische Hauptprobleme der ARGE aufzeigt: Ausgangsfall: Fallfragen:
Vermittlung von Grundlagenwissen und Lösung des Ausgangsfalles: I. Abzugrenzende Begriffe: 1. ARGE (Arbeitsgemeinschaft) : Zusammenschluss
von Unternehmen/Unternehmern auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck gemeinsam
Bauaufträge auszuführen II. Rechtsnatur der ARGE:
III. Formvorschriften:
IV. Rechtsverhältnisse:
Merke: grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Alleinauftrag V. Nachteile der §§ 705 ff. BGB und Praxistipps:
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| 7.)
Haftung nach § 110 SGB VII (Regress der Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit): Zusätzliche Suchbegriffe: § 104 SGB VII Beschränkung
der Haftung der Unternehmer, § 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb
tätiger Personen, § 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen, § 107
Besonderheiten in der Seefahrt, § 108 SGB VII Bindung der Gerichte, § 109 SGB VII
Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkter Personen, § 110 SGB 7 Haftung
gegenüber den Sozialversicherungsträgern, § 111 SGB VII Haftung des Unternehmens, §
112 SGB VII Bindung der Gerichte, § 113 SGB VII Verjährung. § 116 SGB X sieht den gesetzlichen Forderungsübergang des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger (z.B. Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherungen) vor, damit der Sozialversicherungsträger den Schädiger zwecks Entlastung der Beitragszahler in Regress nehmen kann (z.B. nach einem allgemeinen Verkehrsunfall). Dagegen ist nach einem Arbeitsunfall ein Regress der Gesetzlichen Unfallversicherungen und aller anderen Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber wegen seiner alleinigen Beitragszahlung der BG-Beiträge oder gegen die Kollegen im Interesse des Betriebsfriedens grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII). Diese grundsätzlich fehlende Regressmöglichkeit belastet die Beitragszahler ebenso wie Schwarzarbeit. Deswegen sieht § 110 Abs. 1 SGB VII vor, dass alle Sozialversicherungsträger, die anlässlich eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls Leistungen erbringen, den Verursacher eines Arbeitsunfalls ausnahmsweise in Regress nehmen können. Die Haftung nach § 110 SGB VII ist bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches unbegrenzt. Bei Streit über die Erstattungspflicht entscheiden die Zivilgerichte. Da die Haftung existenzvernichtend sein kann (z.B. für private Bauherren beim Selbstbauen eines Eigenheimes in Eigenregie), gibt § 110 Abs. 2 SGB VII den Sozialversicherungsträgern ein gerichtlich überprüfbares Ermessen, ganz oder teilweise auf den Regressanspruch zu verzichten. Auch Schwarzarbeiter sind zum Schutze der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ereignet sich ein Arbeitsunfall bei Schwarzarbeit, hat der „Unternehmer“ (Auftraggeber) den Unfallversicherungsträgern zur Bekämpfung der Schwarzarbeit deren Aufwendungen zu erstatten, selbst wenn er den Unfall nicht verschuldet hat (§ 110 Abs. 1a SGB VII). Das Vorliegen von Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 28 a SGB IV nicht nachgekommen ist. Gesetzeslage: „
§ 110 SGB VII (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. “ Rechtsprechung: Regelmäßig wird von den Berufsgenossenschaften Regress wegen des bloßen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) mit der Begründung genommen, es liege bereits deswegen grobe Fahrlässigkeit vor. Der BGH hat u. a. in seinem Urteil vom 30.01.2001 Az. VI ZR 49/00 (tödlicher Absturz eines Bauhelfers beim „Mauern über der Hand“ aus über 5 m Absturzhöhe unter Verletzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 „UVV Bauarbeiten“) zum Begriff und den Voraussetzungen der „groben Fahrlässigkeit“ i. S. d. § 110 Abs. 1 SGB VII ausführlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, „dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.“ Laut BGH-Urteil vom 29.01.1985 Az. VI ZR 88/83 kann der Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung als auch bei Geltendmachung des Rückgriffes mit dem Schädiger oder dessen Erben in häuslicher Gemeinschaft lebte. Praxistipp für Selbstbauen, Selbst Bauen, Selbst Bauer, Bauen in eigener Regie, Eigenregie, Eigenleistung: Wer an seinem Eigenheim nicht nur mit gewerblichen Firmen baut oder nicht nur selbst oder nur mit seinem Ehepartner arbeitet, ist Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung und muss daher insbesondere seiner Nachweis-, Melde- und Beitragspflicht nachkommen und vor allem die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Andernfalls riskiert man als „Eigenbauunternehmer“ nicht nur ein Bußgeld bis zu 2.500 € sondern auch den Regress der Sozialversicherungsträger in grundsätzlich unbegrenzter Höhe. Bauherr und Ehegatte können sich freiwillig bei der BG unfallversichern. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht, und enthält grundsätzlich auch einen Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigigkeit. Lesen Sie in jedem Falle vor dem Baubeginn unbedingt die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und besorgen Sie sich von der BG-Bau die Info-Broschüre für die geplanten Arbeiten. Suchen Sie sofort nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und nach einem Arbeitsunfall möglichst noch vor Ausfüllen der Unfallanzeige einen im BG-Recht erfahrenen Rechtsanwalt auf. Rechtsanwalt Klaus-Bernd Sikora, Beethovenstr. 28, 66606 St.
Wendel, Tel.: 06851/6561, Fax: 06851/840899, Mail: info@ra-sikora.de,
Homepage: www.ra-sikora.de hat mehrere Jahre
im Öffentlichen Dienst bei der Berufsgenossenschaft
(= Gesetzliche Unfallversicherung mit Einsatzorten in der Hauptverwaltung in Mannheim,
Bremen und München) in allen Fachabteilungen gearbeitet und verfügt daher
und aufgrund seiner langjährigen Anwaltstätigkeit über besondere Kenntnisse auf dem
Spezialgebiet der gesetzlichen Unfallversicherungen (u.a. zu den Themen Abfindung,
Abfindung bei Wiederheirat, Arbeitsunfall, Beitragsrecht, Beitragsbescheid,
Berufskrankheit, Gefahrtarif, Gefahrklasse, Haftung, Haftungsausschluss, Heilbehandlung,
Jahresarbeitsverdienst, JAV, Kraftfahrzeughilfe, Lohnnachweis, Mitgliedschaftsrecht,
Pflege, Regress, Reha, Rehabilitation, Rente, Rentenrecht, Sterbegeld, Übergangsgeld,
Unfallregulierung, Unfallverhütungsvorschriften, Verletztengeld, Versicherungsfall,
Waisenrente, Witwenrente, Wohnungshilfe, etc.), und zwar zu allen Berufsgenossenschaften. |
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| 8.) Wirtschaftskrise und
Anlegerschutz Ein Anleger kann von Anlageberatern, Vermittlern, Banken etc. unter anderem dann Ersatz seiner Verluste verlangen, wenn er über Risiken seiner Anlage fehlerhaft oder unvollständig beraten wurde und dies ursächlich für den (Total-) Verlust seiner Anlage war, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH Urteil vom 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06). Hat der Anleger keine Zeugen, kommt der Parteivernehmung des Anlegers zwecks Waffengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Prospekthaftung, für die von Fall zu Fall eine kurze Verjährung gelten kann, so dass Eile geboten ist. |
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| 9.)
Baufinanzierung/Darlen/Darlehensvertrag: Darlehen ist ein Vertrag, in dem sich der Darlehensnehmer verpflichtet, die ihm vom Darlehensgeber überlassene Darlehensvaluta nach einer vereinbarten Zeit zurückzuerstatten. In der Regel erhält der Darlehensgeber für die Zeit der Überlassung einen Zins (entgeltliches Darlehen). Praxistipp: Vor der Darlehensaufnahme (z.B. für Baufinanzierung, Hauskauf, Autokauf) muss man persönlich prüfen, bis zu welcher monatlichen Belastung man sich ein Darlehen leisten kann. Dazu ermittelt man zunächst für die Tilgungszeit sein langfristig sicheres Jahreseinkommen (z.B. Nettoeinkommen, Renten, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge, Kindergeld, etc.) und zieht davon die Jahresausgaben ab (z.B. Lebenshaltungskosten, insbesondere Miete (entfällt bei Finanzierung selbstbewohnter Immobilie), Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Heizkosten, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen, Kabelgebühren, Reparatur- und Instandhaltungsrücklagen, etc.), Lebensmittel, Kleidung, KFZ-Aufwand (KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung, Treibstoffkosten, Inspektionskosten, Reparaturkosten, Reifen, etc.), Fernsehen, Rundfunk, Telefon, Handy, Internet, Freizeit, Hobby, Urlaub, Möbel, Hausgeräte, Abonnements, private Versicherungen, Bausparbeiträge, schon bestehende Darlehensverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Leasingraten, etc., Steuerzahlungen). Nach Abzug der Jahresaugaben vom Jahreseinkommen und eines weiteren Sicherheitsabschlages von ca. 20 % für Unvorhergesehenes und Teilung durch 12 erhält man den monatlich für die Finanzierung (Zinsen + Tilgung) zur Verfügung stehenden Betrag. Im Internet werden dazu "Haushaltsrechner" und "Budgetrechner" angeboten. Welche Darlehenssumme man damit finanzieren kann, hängt vom Zinssatz und der anfänglichen Tilgung (mindestens 1 %) ab. Dazu benutzt man am besten einen Budgetrechner. In den Budgetrechner gibt man die aktuellen Marktzinsen ein, um den Betrag zu errechnen, den man mit seinem monatlich zur Finanzierung freien Betrag finanzieren kann. Reicht der monatlich zur Verfügung stehende Betrag nicht aus, um das benötigte Darlehen zu finanzieren, kann man sich das Darlehen noch nicht leisten und sollte unbedingt davon Abstand nehmen und zunächst auf sein Anschaffungsziel hinsparen. Erst wenn man sich das Darlehen voraussichtlich leisten kann, lohnt es sich Darlehensangebote (Empfehlung: von mindestens drei Anbietern) einzuholen. Damit alle eingeholten Angebote miteinander verglichen werden können, müssen die Darlehensbedingungen bei allen eingeholten Angeboten unbedingt gleichlautend sein, also gleiche Darlehenssumme (keine Aufsplittung in mehrere Teildarlehen), 100 % Auszahlung (kein Disagio !), gleicher anfänglicher Tilgungsprozentsatz (üblich 2 % jährlich vom Darlehensbetrag), keine (anfängliche) Tilgungungsfreistellung, gleiche Gesamtlaufzeit (bei Hausfinanzierung üblich 30 Jahre), gleiche Zinsbindungsfrist (Mittelwert bei Hausfinanzierung 10 Jahre; in Niedrigzinsphase am besten volle Laufzeit), monatliche Verrechnung der Zinsen, Sondertilgungen bis zu einem festen Jahresbetrag erlaubt, Hingabe gleicher Sicherheiten (z.B. erstrangige Grundschuld). Beachte: Den möglichst günstigen Zinssatz bei der Immoblienfinanzierung erzielt man grundsätzlich nur, wenn man die Beleihungsgrenze von 60 % der Immobilie nicht überschreitet, über ein Eigenkapital von mindestens 20 % und sicheres Jahreseinkommen verfügt. Danach macht man solange die "Bankenrunde" (mindestens 3 x) indem man mit dem jeweils günstigsten Angebot solange zu den anderen Anbietern geht und diese auffodert, das günsigste Angebot zu unterbieten, bis man ein möglichst günstiges Angebot erhält. Den Kauf erst tätigen, wenn man eine rechtsverbindliche schriftliche Finanzierungszusage hat. Den Kaufvertrag und Darlehensvertrag erst abschließen, nach vorheriger Beratung von einem kompetenten und unabhängigen Berater (z.B. Rechtsanwalt). Grundsätzlich abzuraten ist von: Darlehenstilgung aus einer noch anzusparenden Lebensversicherung. Es handelt sich hierbei eine zu teuere Finanzierungsart, weil man hier vom ersten bis zum letzten Tag Zinsen aus der vollen Darlehenssumme zahlt, anstatt aus der immer kleiner werdenden Restforderung. Deswegen ist auch von Tilgungsfreistellungen abzuraten. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei der Zwischenfinanzierung eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages. Ferner sollte man immer auf einer 100 % tigen Auszahlung bestehen. Man sollte sich auch immer ausrechnen lassen, was einen das Darlehen auf die gesamte Laufzeit einschließlich Tilgungen, Zinsen und Nebenkosten tatsächlich kostet, um Angebote miteinander vergleichen zu können und die Gesamtbelastung zu kennen. Falls man über den selben Darlehnsgeber mehrere Einzeldarlehen abschließt, sollten alle Verträge unbedingt die gleiche Zinsbindungsfrist haben, da sonst nach Ablauf der Zinsbindungen ein Wechsel zu einem anderen Anbieter mit besseren Konditionen erschwert wird.
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